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FAQ

1. Unsere Leistungen im Überblick

Mit ASTEM reduzieren Sie Verwaltungsaufwand, sichern sich rechtlich ab und erhöhen Ihre Zahlungssicherheit – bei maximaler Transparenz.

Sie senden uns die Heilmittelverordnungen Ihrer Patient:innen. Wir prüfen die Unterlagen, erstellen die Abrechnung, übermitteln sie an die Krankenkasse und informieren Sie über den Status – alles digital und transparent.

2. Zeitersparnis & Effizienz

Durch unseren digitalen Prozess und die Übernahme der kompletten Abrechnung sparen Praxen durchschnittlich mehrere Stunden pro Woche – Zeit, die Sie direkt in die Behandlung investieren können.

3. Technik & Integration

ASTEM arbeitet bereits erfolgreich mit ausgewählten Praxissoftware-Anbietern wie PraxWin zusammen. Die Datenübertragung erfolgt aktuell per verschlüsselter E-Mail-Anbindung. Weitere Kooperationen mit Softwareanbietern sind in Planung.

4. Fehler und Rückläufer

Sollte eine Krankenkasse eine Abrechnung kürzen oder ablehnen, prüfen wir die Rückmeldung und leiten – wenn möglich – Maßnahmen zur Korrektur oder Nachforderung ein.

5. Definitionen & Grundlagen

Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche  Heilmittel zum Einsatz kommen.

6. Gültigkeiten & Laufzeiten

Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Datum zum Physiotherapiebeginn bzw. dem Verordnungsdatum verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 

Verordnungen mit erweiterter Versorgungsverantwortung sind bei Maßnahmen der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.                                                                                            

Nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Datum zum Physiotherapiebeginn bzw. dem Verordnungsdatum verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 

Heilmittelbereich Logopädie

Eine Verordnung mit bis zu 10 verordneten Therapieeinheiten verliert 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit

Heilmittelbereich Podologie

Die Verordnung verliert bei einer Unterbrechung von 12 Kalenderwochen nach dem Tag der letzten Behandlung (bei Nagelspangenbehandlungen auch Kontrolltermin) ihre Gültigkeit.

Heilmittelbereiche Physiotherapie / Ergotherapie

Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen.

7. Zuzahlung & Verjährung

Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen. In solchen Fällen ist der Vordruck "Erfolgloser Einzug der Zuzahlung gemäß § 43c Abs. 1 SGB V - Heilmittel" zu verwenden.

Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. 

Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.

8. Fehlervermeidung & Sonderfälle

Es ist unzulässig, dass der zugelassene Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter Verordnungen während der laufenden Behandlungsserie Heilmittel zeitgleich erbringt und abrechnet.